Es ging ausschliesslich um die vom Bundesgericht vorgenommene analoge Anwendung der Bestimmungen in der StPO. Wie das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts 1B_186/2015 vom 15. Juli 2015 E. 3.4.1 ff. zeigt, ging das Bundesgericht aber bereits davon aus, dass einige Kantone gestützt auf ihre Zuständigkeit zur Gesetzgebung im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs (Art. 123 Abs. 2 BV) entsprechende gesetzliche Grundlagen geschaffen haben.