28 JVG keine genügende gesetzliche Grundlage darstelle, kann nicht gefolgt werden. Zwar bezieht sich der Entscheid des EGMR auf die rechtliche Ausgangslage von 2016/2017 im Kanton Bern. Der EGMR stellte aber weder explizit noch implizit fest, dass der damals gültige Art. 38a SMVG keine genügende gesetzliche Grundlage für die Anordnung/Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft ist. Dieser Artikel bzw. die kantonalrechtlichen Bestimmungen bildeten gar nicht Gegenstand der Überprüfung. Es ging ausschliesslich um die vom Bundesgericht vorgenommene analoge Anwendung der Bestimmungen in der StPO.