Diese Voraussetzung entspricht der vom Zwangsmassnahmengericht geprüften Wiederholungsgefahr. Damit setzt sich der angefochtene Entscheid mit den massgeblichen Kriterien, welche sich aus der anwendbaren gesetzlichen Grundlage in Art. 28 JVG ergeben, auseinander. Die Aufhebung des Entscheides und die Rückweisung an die Vorinstanz würden daher einen formalistischen und mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht zu vereinbarenden Leerlauf bedeuten. Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach Art. 28 JVG keine genügende gesetzliche Grundlage darstelle, kann nicht gefolgt werden.