4 mengericht aufgrund der damals noch geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung berufen hatte. Aber auch dadurch ist dem Beschwerdeführer kein Nachteil entstanden. Nach Art. 28 Abs. 1 JVG kann Sicherheitshaft angeordnet werden, wenn der Schutz der Öffentlichkeit nicht anders gewährleistet werden kann. Diese Voraussetzung entspricht der vom Zwangsmassnahmengericht geprüften Wiederholungsgefahr.