Zudem fand auch eine periodische Überprüfung innerhalb des vorgegebenen Rahmens statt. Dass der Antrag durch das Regionalgericht gestellt wurde und nicht durch die BVD, verletzt keine Verfahrensrechte des Beschwerdeführers. Betreffend die materiellen Voraussetzungen gilt zwar Art. 28 JVG und nicht die StPO, auf welche sich das Zwangsmassnah-