Damit ist das Zwangsmassnahmengericht für die Verlängerung der Sicherheitshaft zuständig. Zudem müssen die entsprechenden Fristen sowohl für die Stellung des Antrages und den Entscheid, als auch die Dauer bzw. periodische Überprüfung der Sicherheitshaft eingehalten werden (vgl. Art. 229 StPO mit Verweis auf Art. 225 bis Art. 227 StPO). Der Verlängerungsentscheid wurde von der zuständigen Behörde unter Einhaltung der massgeblichen Fristen gefällt. Zudem fand auch eine periodische Überprüfung innerhalb des vorgegebenen Rahmens statt.