28 JVG, sondern gestützt auf die analoge Anwendung der StPO (wie dies der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor dem Entscheid des EGMR entsprach). Dies führt indes nicht zur Aufhebung der Sicherheitshaft. Dem Beschwerdeführer sind dadurch keine Nachteile entstanden. Gemäss Art. 28 Abs. 3 JVG sind für das Verfahren die Bestimmungen der StPO sinngemäss anwendbar. Damit ist das Zwangsmassnahmengericht für die Verlängerung der Sicherheitshaft zuständig.