5. Das Regionalgericht ist zwar für die Prüfung des Antrages auf Verwahrung der BVD zuständig und führt ein nachträgliches Verfahren nach Art. 363 ff. StPO. Bis zum Entscheid über diesen Antrag befindet sich der Beschwerdeführer aber nach wie vor in der ursprünglich angeordneten vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft gemäss Art. 28 JVG. Zwar verlängerte das Regionale Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft auf Antrag des Regionalgerichts nicht gestützt auf Art. 28 JVG, sondern gestützt auf die analoge Anwendung der StPO (wie dies der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor dem Entscheid des EGMR entsprach).