Die Bestimmung entspricht damit weitgehend dem vormals geltenden Artikel 38a SMVG. Damit stützen sich die Entscheide betreffend Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft nach Inkrafttreten des JVG am 1. Dezember 2018 nicht mehr auf Art. 38a SMVG, sondern auf Art. 28 JVG. Die Ausgangslage hat sich dadurch aber nicht verändert. Es bleibt vollzugsrechtliche Sicherheitshaft.