BSG 341.1) setzt die Vollzugsbehörde eine Person vor oder mit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheids nach der StPO in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft, wenn der Schutz der Öffentlichkeit nicht anders gewährleistet werden kann. Sie beantragt dem Zwangsmassnahmengericht spätestens innert 48 Stunden seit der Anordnung die Aufrechterhaltung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft (Abs. 2). Die Bestimmung entspricht damit weitgehend dem vormals geltenden Artikel 38a