Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 39 vom 27. Februar 2014 E. 3.1). Am 31. Dezember 2018 trat das totalrevidierte Justizvollzugsgesetz in Kraft. Dieses regelt in Art. 28 Abs. 1 ebenfalls die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft. Gemäss Art. 28 Abs. 1 Justizvollzugsgesetz (JVG; BSG 341.1) setzt die Vollzugsbehörde eine Person vor oder mit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheids nach der StPO in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft, wenn der Schutz der Öffentlichkeit nicht anders gewährleistet werden kann.