Entsprechend stützten die BVD ihren Antrag auf Sicherheitshaft auf diese Bestimmung. Mit diesem Artikel hat der bernische Gesetzgeber die bundesrechtlichen Lücken zumindest teilweise geschlossen und eine unmittelbare Interventionsmöglichkeit der Vollzugsbehörden zur Sicherung nachträglicher richterlicher Entscheide vorgesehen, solange das für den nachträglichen richterlichen Entscheid zuständige Gericht über das Nachverfahren nicht entschieden hat (vgl. Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zur Änderung des SMVG; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 39 vom 27. Februar 2014 E. 3.1).