4. Gemäss Art. 44 EMRK ist dieses Urteil noch nicht endgültig, weshalb es der bisherigen Rechtsanwendung nicht entgegensteht. Abgesehen davon hat der Kanton Bern gestützt auf seine Zuständigkeit zur Gesetzgebung im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs (Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen