Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kam in seinem Urteil vom 3. Dezember 2019 i.S. I.L. gegen die Schweiz (Urteil Nr. 72939/16) hingegen zum Schluss, dass die Schweizerische Strafprozessordnung keine gesetzliche Grundlage für die Sicherheitshaft im nachträglichen Verfahren enthalte. Die Anordnung bzw. Verlängerung der Sicherheitshaft gestützt auf die analoge Anwendung der Art. 221 ff. StPO verstosse gegen Art. 5 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101).