Der amtliche Verteidiger teilte am 2. Dezember 2019 mit, dass die Eingabe als Beschwerde zu behandeln sei. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 4. Dezember 2019 auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 3. Dezember 2019 Staatsanwalt C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Dieser beantragte am 9. Dezember 2019 sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Diese Stellungnahme wurde dem amtlichen Verteidiger am 11. Dezember 2019 zugestellt.