Das Zwangsmassnahmengericht leitete das Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. November 2019 am 21. November 2019 an die Beschwerdekammer weiter mit der Bitte um weitere Folgegebung (Eingang Beschwerdekammer: 25. November 2019). Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer bat den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers am 25. November 2019 um Mitteilung, ob die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. November 2019 zu behandeln sei. Der amtliche Verteidiger teilte am 2. Dezember 2019 mit, dass die Eingabe als Beschwerde zu behandeln sei.