In seiner Eingabe vom 15. November 2019 an das Zwangsmassnahmengericht stellte der Verurteilte (nachfolgend: Beschwerdeführer) den Antrag, diesen Entscheid für ungültig zu erklären und «das zu tun, was er in seinem Schreiben [Anmerkung: vom 12. November 2019] verlangt habe». Das Zwangsmassnahmengericht leitete das Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. November 2019 am 21. November 2019 an die Beschwerdekammer weiter mit der Bitte um weitere Folgegebung (Eingang Beschwerdekammer: 25. November 2019).