1. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) hoben mit Verfügung vom 12. Juli 2018 die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. November 2013 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wegen Aussichtslosigkeit auf. Sie setzten den Verurteilten am 10. August 2018 per 13. August 2018 (Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Aufhebungsentscheid vom 12. Juli 2018) in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft. Gleichentags beantragten sie dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft gemäss Art.