Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 516 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Januar 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Gefähr- dung des Lebens Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 13. November 2019 (ARR 19 420) Erwägungen: 1. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) hoben mit Verfügung vom 12. Juli 2018 die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. No- vember 2013 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wegen Aussichtslosigkeit auf. Sie setzten den Verurteilten am 10. August 2018 per 13. August 2018 (Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Aufhebungsent- scheid vom 12. Juli 2018) in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft. Gleichentags bean- tragten sie dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft gemäss Art. 38a SMVG. Das Kantonale Zwangsmassnahmenge- richt entschied am 17. August 2018, dass die am 10. August 2018 per 13. August 2018 gegenüber dem Verurteilten angeordnete Sicherheitshaft für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis am 12. November 2018, aufrechterhalten werde (KZM 18 1125). Die Sicherheitshaft wurde in der Folge vom Regionalen Zwangsmassnahmenge- richt Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) insgesamt zweimal bis am 12. November 2019 verlängert (vgl. ARR 18 375 sowie 19 167). Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht), welches über den Antrag der BVD auf Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB zu befinden hat, beantragte dem Zwangsmassnahmengericht am 6. Novem- ber 2019 erneut die Verlängerung der Sicherheitshaft gegen den Verurteilten. Am 13. November 2019 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheits- haft gegen den Verurteilten um vier Monate, d.h. bis zum 12. März 2020. In seiner Eingabe vom 15. November 2019 an das Zwangsmassnahmengericht stellte der Verurteilte (nachfolgend: Beschwerdeführer) den Antrag, diesen Entscheid für un- gültig zu erklären und «das zu tun, was er in seinem Schreiben [Anmerkung: vom 12. November 2019] verlangt habe». Das Zwangsmassnahmengericht leitete das Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. November 2019 am 21. November 2019 an die Beschwerdekammer weiter mit der Bitte um weitere Folgegebung (Eingang Beschwerdekammer: 25. November 2019). Die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer bat den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers am 25. November 2019 um Mitteilung, ob die Eingabe des Beschwerdeführers als Be- schwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Novem- ber 2019 zu behandeln sei. Der amtliche Verteidiger teilte am 2. Dezember 2019 mit, dass die Eingabe als Beschwerde zu behandeln sei. Das Zwangsmassnah- mengericht verzichtete am 4. Dezember 2019 auf eine Stellungnahme. Die Gene- ralstaatsanwaltschaft betraute am 3. Dezember 2019 Staatsanwalt C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfah- ren. Dieser beantragte am 9. Dezember 2019 sinngemäss, die Beschwerde sei ab- zuweisen. Diese Stellungnahme wurde dem amtlichen Verteidiger am 11. Dezem- ber 2019 zugestellt. Zudem wurde den Parteien mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 mitgeteilt, dass das forensisch-psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. D.________ vom 15. November 2019 im Beschwerdeverfahren beigezogen wird. Am 16. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft so- wie dem Zwangsmassnahmengericht eine Kopie des Urteils des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte vom 3. Dezember 2019 i.S. I.L. gegen die Schweiz (Urteil Nr. 72939/16) zugestellt und ihnen Gelegenheit eingeräumt, innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine Stellungnahme betreffend gesetzlicher Grund- 2 lage für die Anordnung/Verlängerung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft einzurei- chen. Staatsanwalt C.________ nahm am 23. Dezember 2019 Stellung und bean- tragte erneut die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich am 27. Dezember 2019 (Eingang Beschwerdekammer: 30. Dezember 2019) verneh- men und beantragte die Gutheissung der Beschwerde und seine Entlassung aus der Sicherheitshaft. Kopien der Eingaben wurden den Parteien mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. 2. Aus Art. 38 Abs. 2 Bst. m des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) geht hervor, dass es sich bei der Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zur Sicherung von Rückversetzungsverfahren und selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden (Art. 28 JVG; vormals Art. 38a SMVG) um Haftentscheide handelt. Dies sowie der Umstand, dass die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft nahe bei der Untersuchungshaft anzusiedeln ist, rechtfertigt die analoge Anwendung von Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO (vgl. Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat zur Änderung des SMVG vom 23. Dezember 2009, S. 6; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 327 vom 16. August 2018 E. 2). Das- selbe hat für eine Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft zu gelten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist demnach für die Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft zuständig (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlän- gerung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Art. 363-365 StPO enthalten keine spezifische Regelung für die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft in den gerichtlichen Nachverfahren. Gemäss der konstanten Praxis des Bundesgerichtes basiert die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft nach Einleitung des Nachverfahrens bis zur Rechtskraft des neuen Massnahmenurteils auf den (analog anwendbaren) Bestimmungen von Art. 229-233 i.V.m. 221 und Art. 220 Abs. 2 bzw. Art. 226-228 StPO (Urteil des Bun- desgerichts 1B_569/2018 vom 28. Januar 2019; BGE 139 IV 175 E. 1.1-1.2). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kam in seinem Urteil vom 3. Dezem- ber 2019 i.S. I.L. gegen die Schweiz (Urteil Nr. 72939/16) hingegen zum Schluss, dass die Schweizerische Strafprozessordnung keine gesetzliche Grundlage für die Sicherheitshaft im nachträglichen Verfahren enthalte. Die Anordnung bzw. Verlän- gerung der Sicherheitshaft gestützt auf die analoge Anwendung der Art. 221 ff. StPO verstosse gegen Art. 5 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). 4. Gemäss Art. 44 EMRK ist dieses Urteil noch nicht endgültig, weshalb es der bishe- rigen Rechtsanwendung nicht entgegensteht. Abgesehen davon hat der Kanton Bern gestützt auf seine Zuständigkeit zur Gesetzgebung im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs (Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen 3 Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) eine entsprechende gesetzliche Grundlage ge- schaffen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_186/2015 vom 15. Juli 2015 E. 3.4.1 ff.). Bis zum 30. November 2018 war dies Art. 38a des Straf- und Massnah- menvollzugsgesetzes [SMVG; BSG 341.1]). Entsprechend stützten die BVD ihren Antrag auf Sicherheitshaft auf diese Bestimmung. Mit diesem Artikel hat der berni- sche Gesetzgeber die bundesrechtlichen Lücken zumindest teilweise geschlossen und eine unmittelbare Interventionsmöglichkeit der Vollzugsbehörden zur Siche- rung nachträglicher richterlicher Entscheide vorgesehen, solange das für den nachträglichen richterlichen Entscheid zuständige Gericht über das Nachverfahren nicht entschieden hat (vgl. Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zur Änderung des SMVG; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 39 vom 27. Februar 2014 E. 3.1). Am 31. Dezember 2018 trat das totalrevidierte Jus- tizvollzugsgesetz in Kraft. Dieses regelt in Art. 28 Abs. 1 ebenfalls die vollzugs- rechtliche Sicherheitshaft. Gemäss Art. 28 Abs. 1 Justizvollzugsgesetz (JVG; BSG 341.1) setzt die Vollzugsbehörde eine Person vor oder mit der Einleitung eines Ver- fahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheids nach der StPO in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft, wenn der Schutz der Öffent- lichkeit nicht anders gewährleistet werden kann. Sie beantragt dem Zwangsmass- nahmengericht spätestens innert 48 Stunden seit der Anordnung die Aufrechterhal- tung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft (Abs. 2). Die Bestimmung entspricht damit weitgehend dem vormals geltenden Artikel 38a SMVG. Damit stützen sich die Entscheide betreffend Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft nach Inkrafttreten des JVG am 1. Dezember 2018 nicht mehr auf Art. 38a SMVG, sondern auf Art. 28 JVG. Die Ausgangslage hat sich dadurch aber nicht verändert. Es bleibt vollzugsrechtliche Sicherheitshaft. 5. Das Regionalgericht ist zwar für die Prüfung des Antrages auf Verwahrung der BVD zuständig und führt ein nachträgliches Verfahren nach Art. 363 ff. StPO. Bis zum Entscheid über diesen Antrag befindet sich der Beschwerdeführer aber nach wie vor in der ursprünglich angeordneten vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft gemäss Art. 28 JVG. Zwar verlängerte das Regionale Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft auf Antrag des Regionalgerichts nicht gestützt auf Art. 28 JVG, sondern gestützt auf die analoge Anwendung der StPO (wie dies der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor dem Entscheid des EGMR entsprach). Dies führt indes nicht zur Aufhebung der Sicherheitshaft. Dem Beschwerdeführer sind dadurch keine Nachteile entstanden. Gemäss Art. 28 Abs. 3 JVG sind für das Verfahren die Bestimmungen der StPO sinngemäss anwendbar. Damit ist das Zwangsmassnahmengericht für die Verlängerung der Sicherheitshaft zuständig. Zudem müssen die entsprechenden Fristen sowohl für die Stellung des Antrages und den Entscheid, als auch die Dauer bzw. periodische Überprüfung der Sicher- heitshaft eingehalten werden (vgl. Art. 229 StPO mit Verweis auf Art. 225 bis Art. 227 StPO). Der Verlängerungsentscheid wurde von der zuständigen Behörde unter Einhaltung der massgeblichen Fristen gefällt. Zudem fand auch eine periodische Überprüfung innerhalb des vorgegebenen Rahmens statt. Dass der Antrag durch das Regionalgericht gestellt wurde und nicht durch die BVD, verletzt keine Verfah- rensrechte des Beschwerdeführers. Betreffend die materiellen Voraussetzungen gilt zwar Art. 28 JVG und nicht die StPO, auf welche sich das Zwangsmassnah- 4 mengericht aufgrund der damals noch geltenden bundesgerichtlichen Rechtspre- chung berufen hatte. Aber auch dadurch ist dem Beschwerdeführer kein Nachteil entstanden. Nach Art. 28 Abs. 1 JVG kann Sicherheitshaft angeordnet werden, wenn der Schutz der Öffentlichkeit nicht anders gewährleistet werden kann. Diese Voraussetzung entspricht der vom Zwangsmassnahmengericht geprüften Wieder- holungsgefahr. Damit setzt sich der angefochtene Entscheid mit den massgebli- chen Kriterien, welche sich aus der anwendbaren gesetzlichen Grundlage in Art. 28 JVG ergeben, auseinander. Die Aufhebung des Entscheides und die Rückweisung an die Vorinstanz würden daher einen formalistischen und mit dem Beschleuni- gungsgebot in Haftsachen nicht zu vereinbarenden Leerlauf bedeuten. Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach Art. 28 JVG keine genügende gesetz- liche Grundlage darstelle, kann nicht gefolgt werden. Zwar bezieht sich der Ent- scheid des EGMR auf die rechtliche Ausgangslage von 2016/2017 im Kanton Bern. Der EGMR stellte aber weder explizit noch implizit fest, dass der damals gültige Art. 38a SMVG keine genügende gesetzliche Grundlage für die Anord- nung/Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft ist. Dieser Artikel bzw. die kantonalrechtlichen Bestimmungen bildeten gar nicht Gegenstand der Überprü- fung. Es ging ausschliesslich um die vom Bundesgericht vorgenommene analoge Anwendung der Bestimmungen in der StPO. Wie das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts 1B_186/2015 vom 15. Juli 2015 E. 3.4.1 ff. zeigt, ging das Bun- desgericht aber bereits davon aus, dass einige Kantone gestützt auf ihre Zustän- digkeit zur Gesetzgebung im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs (Art. 123 Abs. 2 BV) entsprechende gesetzliche Grundlagen geschaffen haben. Dass es die- se in seinem beim EGMR angefochtenen Urteil nicht erwähnte, sondern die Si- cherheitshaft ausschliesslich auf die analoge Anwendung der StPO stützte, ändert am Bestehen der gesetzlichen Grundlage in Art. 28 JVG nichts. 6. Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, er habe sich nicht zum Antrag des Regi- onalgerichts auf Haftverlängerung äussern können. Die Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts mit Fristansetzung zur Einreichung einer Stellungnahme sei ihm als Fax am 7. November 2019 zugegangen. Normalerweise kriege man die Verfügung später noch als Brief. Bis heute sei aber keiner gekommen. Er habe den Fax mit Briefdatum vom 8. November 2019 beantwortet. Den Brief habe er am 12. November 2019 um 17.26 Uhr einem Gefängniswärter übergeben. Die dreitägi- ge Frist sei damit eingehalten, selbst wenn man vom Eingang des Faxes ausgehe. Gemäss Art. 85 StPO bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (Abs. 1). Die Zu- stellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Abs. 2). Die Einhaltung der Zustellungsvorschriften ist Gültigkeitserfordernis (ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 85 StPO). Wenn das Gesetz Schriftlichkeit vorschreibt, sind Eingaben zu datieren und zu unter- zeichnen. Diesem Erfordernis wird ein Telefax, welcher nicht die Originalunter- schrift, sondern lediglich eine Kopie derer enthält, nicht gerecht (BGE 142 IV 299 E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen). Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. November 2019 betreffend Fristansetzung zur Stellungnahme wurde nur 5 per Fax versendet und damit nicht rechtsgültig eröffnet, weshalb sie keine Wirkun- gen entfalten konnte (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 377 vom 10. Oktober 2017 E. 3 und zum Folgenden sowie BK 15 515 vom 12. Januar 2016 E. 3.3). Dass der Beschwerdeführer aufgrund des Vermerks in der Verfügung sowie aufgrund der vorangehenden zwei Verfahren wusste, dass er die Mitteilung nur per Fax erhält, ändert daran nichts. Die Einhaltung der gesetzlichen Zustellungsvorschriften liegt im Verantwortungsbereich der Behörden. Im Verfahren ARR 19 167 wies der Beschwerdeführer zudem klar daraufhin, dass solche Mittei- lungen per Fax nicht fristauslösend seien. Der Beschwerdeführer wartete auch nicht unnötig lange ab, sondern übergab seine Stellungnahme am 12. November 2019 einem Gefängniswärter. Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Beru- fung auf die Missachtung der Zustellvorschriften liegen demnach nicht vor. Indem das Zwangsmassnahmengericht die Stellungnahme als verspätet taxierte und nicht in seinem Entscheid berücksichtigte, hat es das rechtliche Gehör des Beschwerde- führers verletzt. Eine Gehörsverweigerung führt in aller Regel lediglich zur Anfechtbarkeit und nicht zur Nichtigkeit eines Entscheides, was insbesondere gilt, wenn die betroffene Per- son ihre Parteirechte anderweitig geltend machen kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_268/2018 vom 12. Juli 2019 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). So kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdekammer kann sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen. Zudem hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich vor der Beschwerdekammer zu äussern. Weiter liegt die von ihm verfasste, vom Zwangsmassnahmengericht unberücksichtigt gebliebene Stellungnahme in den Akten und wird als Beschwerdebegründung hinzugezogen. Das Zwangmassnahmengericht hat im Beschwerdeverfahren auf eine Stellungnahme verzichtet und es ist nicht davon auszugehen, dass die Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers am Ausgang seines Entscheides etwas geändert hätte. Eine Rückweisung würde deshalb auch einen formalistischen Leerlauf bedeuten. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wird damit im Beschwerdeverfahren geheilt. Der Verletzung wird aber insofern Rechnung getragen, als sie im Dispositiv festgehalten wird und bei den Kosten entsprechend berücksichtigt wird. 7. Der Beschwerdeführer setzt sich im Rahmen seiner Stellungnahme vom 8. No- vember 2019 an das Zwangsmassnahmengericht nicht in materieller Hinsicht mit 6 dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts auseinander. Er macht geltend, dass Gerichtspräsident H.________ nicht zur Stellung eines solchen Antrages be- rechtigt gewesen sei, weil er wegen Korruption angeklagt sei. Die von ihm (Be- schwerdeführer) erhobenen Vorwürfe seien zu untersuchen. Gerichtspräsident H.________ zeichne in seinem Antrag ein völlig falsches Bild der Ereignisse. Er lehne den Gerichtspräsidenten ab. Dieser sowie Gerichtspräsident I.________ hät- ten ihn in der Untersuchungshaft vergessen und verweigerten jede Strafuntersu- chung. Dies werde damit begründet, dass er (der Beschwerdeführer) geisteskrank sei. Er bitte den Zwangsmassnahmenrichter, gegen diese zwei Richter eine Unter- suchung zu veranlassen wegen Korruption und Amtsmissbrauchs. Er habe nie ein Verbrechen begangen. Im Zusammenhang mit diesen Ausführungen kann auf den Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 18 409 vom 8. Oktober 2018 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer scheint nicht zwischen dem ursprünglichen Urteil des Regional- gerichts vom 18. Januar 2013, mit welchem er wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie Gefährdung des Lebens verurteilt wurde, und dem nachträglichen Verfahren betreffend Prüfung der Verwahrung zu unterscheiden. Es geht nicht dar- um, das ursprüngliche Urteil in Frage zu stellen, sondern zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Entwicklung eine Verwahrung anzuordnen bzw. im jetzigen Verfah- rensstadium die Voraussetzungen für die Verlängerung von Sicherheitshaft gege- ben sind. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers sind im Zusammenhang mit der Frage der Verlängerung der Sicherheitshaft nicht relevant. Eine allfällige Be- fangenheit von Gerichtspräsident H.________ ist Gegenstand des Verfahrens BK 19 520 und hat keinen Einfluss auf das vorliegende Beschwerdeverfahren. Der an- gefochtene Entscheid wurde nicht von Gerichtspräsident H.________ gefällt. Zu- dem übt die betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid über den Ausstand weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). 8. Zu prüfen bleiben die materiellen Voraussetzungen der vollzugsrechtlichen Sicher- heitshaft. Auch wenn diese Voraussetzung nicht explizit in Art. 28 JVG enthalten ist, muss mit Blick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit, das für alle Zwangs- massnahmen gilt, geprüft werden, ob die Anordnung einer Verwahrung (oder allen- falls einer anderen Massnahme, die die Sicherstellung des Beschwerdeführers er- fordert; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E.2.3.6 zum Austauschbarkeitsprinzip) gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB überhaupt in Frage kommt bzw. wahrscheinlich erscheint. Zu prüfen ist damit das Vorliegen eines An- lassdeliktes sowie einer schweren psychische Störung (vgl. auch Art. 56 StGB). Zudem muss ernsthaft erwartet werden, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht. Dieser letzte Punkt wird im Zusammenhang mit der in Art. 28 JVG enthal- tenen Voraussetzung, wonach der Schutz der Öffentlichkeit nicht anders gewähr- leistet werden kann, beurteilt werden. Eine abschliessende Prüfung kann im Haft- prüfungsverfahren aber nicht erfolgen. Es ist weder ein eigentliches Beweisverfah- ren durchzuführen, noch kann dem erkennenden Sachgericht vorgegriffen werden. 9. Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 hoben die BVD die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. November 2013 angeordnete stationäre therapeutische 7 Massnahme nach Art. 59 StGB wegen Aussichtslosigkeit auf (pag. 1300/2; Voll- zugsakten BVD Band 4). Der Beschwerdeführer war wegen versuchter vorsätzli- cher Tötung verurteilt worden. Eine Anlasstat im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB liegt damit vor. Es liegen forensisch-psychiatrische Gutachten vom 5. Juli 2011 von Prof. Dr. med. E.________ sowie vom 3. März 2016 und 15. November 2019 von Prof. Dr. med. D.________ vor. In den Vollzugsakten befindet sich ebenfalls eine gutachterliche Stellungnahme zu den fachlichen Erkenntnissen bezüglich der dia- gnostischen und prognostischen Einschätzungen vom 1. November 2017 von Prof. Dr. med. F.________. Prof. Dr. med. D.________ geht in seinem Gutachten vom 15. November 2019 davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer anhaltenden wahnhaften Störung leidet. Er bestätigt damit seine Diagnose aus dem Jahr 2016 sowie die Diagnose von Prof. Dr. med. E.________ im Jahre 2011 (S. 90). Prof. Dr. med. D.________ begründet auch ausführlich und nachvollziehbar mit konkreten Beispielen, weshalb und inwiefern er die anderslautende Beurteilung von Prof. Dr. med. F.________ nicht teilt (vgl. 76 ff.). Eine umfassende, weitergehende Würdi- gung der Gutachten kann nicht im Haftprüfungsverfahren erfolgen. Dies wird Auf- gabe des Sachgerichts sein. 10. Im Haftprüfungsverfahren kann somit vom Vorliegen einer schweren psychischen Störung ausgegangen werden. Wie erwähnt entspricht die noch zu beurteilende Voraussetzung in Art. 28 JVG (Schutz der Öffentlichkeit) dem Haftgrund der Wie- derholungsgefahr in Art. 221 Abs. Bst. c StPO, weshalb die Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr beigezogen werden kann (vgl. Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat zur Änderung des SMVG vom 23. Dezember 2009, S. 6, wo- nach mit diesem Artikel die Grundlage für die Vollzugsbehörde geschaffen werden soll, in dringlichen Fällen Sicherheitshaft anzuordnen, wenn eine erhebliche Ge- fährdung der Öffentlichkeit besteht, welcher durch keine anderen Massnahmen be- gegnet werden kann; vgl. zudem Urteil des Bundesgerichts 1B_201/2018 vom 15. Mai 2018 E. 5.3). Grundsätzlich erforderlich ist demnach eine ungünstige Rückfall- prognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung ist aber zu berücksichtigen, dass es im Ergebnis genügt, wenn das Risi- ko, dass der Verurteilte Gewalt- oder Sexualdelikte verüben könnte, erhöht war (BGE 137 IV 333 E. 2.3.3) bzw. eine massgebliche Rückfallgefahr verbunden mit einem erheblichen Sicherheitsrisiko ausgewiesen war (Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.5). Ausgehend davon darf in einem Haftver- fahren zur Sicherung eines nachträglichen richterlichen Entscheids betreffend An- ordnung einer Verwahrung an die Annahme der Rückfallgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Prof. Dr. med. D.________ geht wie bereits im Gutachten vom 3. März 2016 nicht von einer Therapierbarkeit des Beschwerdeführers aus. Auch Prof. Dr. med. E.________ und Prof. Dr. med. F.________ vertraten diesbezüglich eine skepti- sche Sicht (S. 91). Weiter hält Prof. Dr. med. D.________ fest, es könnten keine Massnahmen skizziert werden, die eine Verbesserung der Legalprognose erzielen können. Es sei nicht zu erwarten, dass die von Prof. Dr. med. F.________ vorge- schlagene narrative Aufarbeitung der Lebensgeschichte eine Wende herbeiführen könne. In den zwei Jahren seit diesem Vorschlag sei es nicht gelungen, dies in 8 Gang zu setzen. Es sei damit zu rechnen, dass sich der Beschwerdeführer behörd- lichen Interventionen und Aktivitäten auch zukünftig konsequent verweigere bzw. entziehe (S. 93 f.). Die Legalprognose werde weiterhin skeptisch eingeschätzt. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer fehlenden Kooperation des Beschwerde- führers zu rechnen und mittel- bis langfristig auch damit, dass er sich wieder in ei- ner Notwehrsituation sehe, die aus seiner persönlichen Perspektive die Anwen- dung von Gewalt rechtfertige. Da ein tragfähiger sozialer Empfangsraum nicht skiz- ziert werden könne und viele Probleme fortbestünden, sei zu erwarten, dass die Ausgangsbedingungen des Jahres 2010 nach einer aktuellen Haftentlassung in- nerhalb von Monaten bis wenigen Jahren (also mittel- bis langfristig) wieder eintre- ten würden (S. 95). Mit Blick auf diese Ausführungen im Gutachten von Prof. Dr. med. D.________ vom 15. November 2019 ergibt sich, dass der Schutz der Öffentlichkeit nicht an- ders als durch Sicherstellung des Beschwerdeführers gewährleistet werden kann. Bei einer Haftentlassung muss ernsthaft erwartet werden, dass der Beschwerde- führer wieder in entsprechende Situationen kommt und weitere Gewalttaten be- geht. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicher- heitshaft nach Art. 28 JVG sind damit erfüllt. Die Anordnung einer Massnahme, welche die Sicherstellung des Beschwerdeführers erfordert, scheint wahrscheinlich. Zudem ist seine Sicherstellung zum Schutz der Öffentlichkeit angezeigt. Diese Aus- führungen bestätigen zudem ohne weiteres, dass die Verlängerung der Sicher- heitshaft auch mit Blick auf die bisherige (analoge) Anwendung der StPO zu schüt- zen gewesen wäre. 11. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK An- spruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der per- sönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mut- massliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Die Anordnung einer Verwahrung ist wahrscheinlich, weshalb nicht von übermässiger Haft ausgegangen werden kann. Das vom Regionalgericht eingehol- te forensisch-psychiatrische Gutachten liegt nun vor und die Verhandlung ist auf den 5. März 2020 angesetzt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird zu Recht nicht geltend gemacht. Es sind umfangreiche Akten zu würdigen und ein neues Gutachten musste erstellt werden. Mildere, ebenfalls geeignete Ersatz- massnahmen sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich mit Blick auf die festge- stellte Gehörsverletzung, dem Beschwerdeführer zwei Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung, wird am Ende des Verfahrens festgesetzt. Eine teilweise Befreiung des Be- schwerdeführers von der Rück- und Nachzahlungspflicht rechtfertigt sich nicht, da im Zusammenhang mit der Gehörsverletzung keine anwaltlichen Kosten generiert worden sind. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1‘000.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Ein Drittel, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dent G.________ (mit den Akten) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident H.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern Bern, 8. Januar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10