Würde das Verfahren gegen C.________ nicht abgetrennt und er zusammen mit den Mitbeschuldigten im ordentlichen Verfahren angeklagt werden, wäre wohl nicht vor dem vierten Quartal 2020 mit einem Urteil zu rechnen. Die Untersuchungen gegen die Mitbeschuldigten sind noch nicht vollständig. Dies würde mit Blick auf das besondere Beschleunigungsgebot bei Haftsachen eine unnötige Verzögerung darstellen, zumal eventuell eine Überhaft droht. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.