Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegen sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung vor, welche sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat beziehen (vgl. BGE 138 IV 214 E. 3.2). C.________ befindet sich seit fast einem Jahr und damit deutlich länger als die Mitbeschuldigten in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Ein grosser Teil der den Mitbeschuldigten vorgeworfenen Delikte wurde in der Zeit begangen, als er schon in Untersuchungshaft war. Würde das Verfahren gegen C.__