Das Auto haben wir von dort gestohlen (Z. 582). Es ist mithin nicht ersichtlich, inwiefern die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers durch eine Verfahrenstrennung gesetzeswidrig beschränkt werden sollen. Die Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegen sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung vor, welche sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat beziehen (vgl. BGE 138 IV 214 E. 3.2).