Aus dem Protokoll lässt sich erkennen, dass dem Beschwerdeführer während der Befragung zwei Mal angedroht wurde, die Einvernahme werde beendet, wenn er weiterhin in nicht gebührlicher Weise Fragen stelle (EV vom 24. September 2019, Z. 449 und 517 f.). In der Folge findet sich aber keine Verwarnung mehr oder gar ein Hinweis auf eine abgebrochene Befragung. Vielmehr endet die Einvernahme mit einer Frage des Beschwerdeführers an C.________, welcher als Antwort gibt: Das Auto haben wir von dort gestohlen (Z. 582).