Eine erneute Befragung von C.________ erscheint (auch im späteren Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer grundsätzlich) als nicht notwendig. Das Argument des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe die Konfrontationseinvernahme vom 24. September 2019 vorzeitig abgebrochen und sein Fragerecht dadurch beschnitten, erweist sich als haltlos: Aus dem Protokoll lässt sich erkennen, dass dem Beschwerdeführer während der Befragung zwei Mal angedroht wurde, die Einvernahme werde beendet, wenn er weiterhin in nicht gebührlicher Weise Fragen stelle (EV vom 24. September 2019, Z. 449 und 517 f.).