5 teil des Bundesgerichts ginge eine Verfahrenstrennung zudem nicht mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers einher (vgl. 6B_135/2018, E. 1.2 und 2.1.4). Die Untersuchung gegen C.________ ist grundsätzlich abgeschlossen; er sowie der Beschwerdeführer wurden mehrfach parteiöffentlich befragt bzw. mit den jeweiligen Aussagen konfrontiert und die Akteneinsicht wurde vollständig gewährt. Eine erneute Befragung von C.___