Die Täterschaft bzw. Tatbeiträge von C.________ sind unbestritten, weshalb die Gefahr sich widersprechender Urteile nicht gegeben ist (im Gegensatz zum vom Beschwerdeführer erwähnten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 479 vom 22. Januar 2019). Anders als im erwähnten Ur-