_ ist bezüglich den von ihm verübten Delikten geständig. Er hat den Beschwerdeführer grundsätzlich von Anfang an und gleichbleibend (in zumindest teilweiser Übereinstimmung mit den Aussagen der anderen Beschuldigten) belastet. Der Beschwerdeführer selber bestreitet die Vorwürfe gegen ihn zwar prinzipiell, belastet C.________ jedoch nicht bzw. bestreitet die Aussagen von C.________ bezüglich dessen Täterschaft bzw. Tatbeiträge nicht. Insofern sind der Umfang und die Art der Beteiligung eben nicht wechselseitig bestritten, sondern nur diejenige des Beschwerdeführers. Die Täterschaft bzw. Tatbeiträge von C.____