Die aufgeführten Entscheide sind jedoch nicht mit dem vorliegenden Fall zu vergleichen. Gemäss dem vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil des Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019 ist die Abtrennung des Verfahrens bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern besonders problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will (E. 1.2). Diese Gefahr besteht hier nicht. C.________ ist bezüglich den von ihm verübten Delikten geständig.