Die Untersuchung gegen C.________ ist soweit ersichtlich abgeschlossen und es könnte wahrscheinlich beim Einzelgericht Anklage im abgekürzten Verfahren erhoben werden. C.________ wurde mehrfach parteiöffentlich einvernommen (polizeiliche Einvernahme vom 6. Juni 2019 sowie Schlusseinvernahme der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2019). Zudem führte die Staatsanwaltschaft am 24. September 2019 eine Konfrontationseinvernahme mit C.________ und dem Beschwerdeführer durch. C.________ ist geständig und seine Täterschaft bzw. Tatbeiträge werden von den Mitbeschuldigten nicht bestritten.