Werde das Verfahren von C.________ abgetrennt, müsse davon ausgegangen werden, dass dieser nach der Durchführung des abgekürzten Verfahrens ins Ausland gehe und für die Schweizer Justiz nicht mehr erreichbar sei. Gegen den Beschwerdeführer existierten keine Beweise. Er sei nur aufgrund der Aussagen von C.________ in Haft. Dessen Aussagen seien nicht glaubhaft. Das Gericht müsse in einem ordentlichen Verfahren die Möglichkeit haben, sich ein eigenes Bild von C.________ zu machen, um seine Aussagen würdigen zu können. Zudem habe die Staatsanwaltschaft die Konfrontationsein-