Es liege kein sachlicher Trennungsgrund vor, wie etwa eine grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen – alle obgenannten Beschuldigten befänden sich in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafantritt im Kanton Bern – oder die bevorstehende Verjährung von Straftaten. C.________ belaste den Beschwerdeführer schwer. Letzterer bestreite, an den Taten beteiligt zu sein. Auch C.________ und A.________ seien sich bei einzelnen Delikten über die Täterschaft uneinig. Werde das Verfahren von C.___