Der Grundsatz der Prozessökonomie gehe nicht so weit, dass zwingend gemeinsam zu beurteilende Beschuldigte die Möglichkeit erhalten würden, bei einem Geständnis rasch und ohne öffentliche Gerichtsverhandlung abgeurteilt zu werden. Eine Mittäterschaft oder Gehilfenschaft sei nicht von vornerein auszuschliessen. Es liege kein sachlicher Trennungsgrund vor, wie etwa eine grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen – alle obgenannten Beschuldigten befänden sich in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafantritt im Kanton Bern – oder die bevorstehende Verjährung von Straftaten.