Die Abtrennung des Verfahrens sei unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern besonders problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten seien. Weder lasse sich eine Verfahrenstrennung mit den womöglich entstehenden höheren Kosten noch mit dem Beschleunigungsgebot begründen. Der Grundsatz der Prozessökonomie gehe nicht so weit, dass zwingend gemeinsam zu beurteilende Beschuldigte die Möglichkeit erhalten würden, bei einem Geständnis rasch und ohne öffentliche Gerichtsverhandlung abgeurteilt zu werden.