4. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei die Rechtsprechung des Bundesgerichts (u.a. Urteil 6B_135/2018 vom 22. März 2019; BGE 138 IV 214) und des Obergerichts des Kantons Bern (Beschluss BK 18 479 vom 22. Januar 2019) zu beachten. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezwecke die Verhinderung sich widersprechender Urteile. Er gewährleiste die Gleichbehandlung und diene der Prozessökonomie. Die Abtrennung des Verfahrens sei unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern besonders problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten seien.