bereits vor längerer Zeit beantragt. Pateiöffentliche Befragungen sowie eine Konfrontationseinvernahme mit G.________ haben stattgefunden. Die Befragungen von C.________ sind damit im anderen bzw. allenfalls später auch in den anderen Verfahren verwertbar. […] Eine zu lange Inhaftierung gilt es zu vermeiden. Im anderen Verfahren könnte frühestens im Jahr 2020 Frist gemäss Art. 318 StPO angesetzt werden. Demgegenüber kann das Verfahren gegen C.________ allenfalls noch im Jahr 2019 ans Gericht übergeben werden.