_ stellte im Namen seines Mandanten C.________ den Antrag, die Beschwerde vom 18. November 2019 bzw. vom 13. Dezember 2019 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde; auf weitere Ausführungen verzichtete sie. Am 16. Januar 2020 teilte Fürsprecherin H.________ mit, dass auf eine Replik verzichtet werde.