Am 23. Dezember 2019 teilte Rechtsanwalt F.________ im Namen seines Mandanten E.________ mit, dass sich Letzterer der vorgesehenen, äussert sinnvollen Verfahrenstrennung nicht widersetze. Auf eine weitergehende Stellungnahme werde verzichtet. Am 27. Dezember 2019 teilte Rechtsanwalt B.________ namens seines Mandanten A.________ mit, dass die Verfahrenstrennung unter den gegebenen Umständen als sachlich gerechtfertigt und sinnvoll erachtet werde, weshalb gegen die seitens des Beschwerdeführers angefochtene Verfügung nicht opponiert werde. Rechtsanwalt D.________ stellte im Namen seines Mandanten C.______