Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 514 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Januar 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 E.________ a.v.d. Rechtsanwalt F.________ Beschuldigter 3 G.________ a.v.d. Rechtsanwältin H.________ Beschuldigter 4/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Verfahrenstrennung Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Haus- friedensbruchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 11. November 2019 (BM 19 7457) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt unter anderem gegen G.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Am 11. November 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass das Strafverfahren gegen C.________ von demjenigen gegen die übrigen beschuldigten Personen ge- trennt und unter der bisherigen Verfahrensnummer BM 2019 7457 separat weiter- geführt werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. November 2019 handschriftlich in italienischer Sprache Beschwerde. Mit Brief vom 27. November 2019 fragte die Verfahrensleitung Fürsprecherin H.________ als amtliche Verteidi- gerin des Beschwerdeführers an, ob die Eingabe ihres Mandanten als Beschwerde zu behandeln sei; falls ja, müsse die Beschwerde in eine Amtssprache übersetzt werden. Mit Eingabe vom 28. November 2019 teilte Fürsprecherin H.________ mit, dass der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festhalte; sie bitte um Überset- zung des Schreibens vom 18. November 2019 und Behandlung als Beschwerde. Am 3. Dezember 2019 teilte die Verfahrensleitung mit, dass es nicht Sache der Rechtsmittelinstanz sei, eine nicht in einer der Amtssprachen eingereichte Eingabe übersetzen zu lassen. Sie setze deshalb nochmals eine Frist an von 10 Tagen zur Nachbesserung und Einreichung der Beschwerde in einer Amtssprache; im Unter- lassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Am 13. Dezember 2019 reichte Fürsprecherin H.________ namens des Beschwerdeführers eine verbesser- te Beschwerde ein und stellte folgende Anträge: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11.11.2019 aufzuheben. 2. Die amtliche Entschädigung sei am Ende des Verfahrens festzulegen. Am 23. Dezember 2019 teilte Rechtsanwalt F.________ im Namen seines Man- danten E.________ mit, dass sich Letzterer der vorgesehenen, äussert sinnvollen Verfahrenstrennung nicht widersetze. Auf eine weitergehende Stellungnahme wer- de verzichtet. Am 27. Dezember 2019 teilte Rechtsanwalt B.________ namens seines Mandanten A.________ mit, dass die Verfahrenstrennung unter den gege- benen Umständen als sachlich gerechtfertigt und sinnvoll erachtet werde, weshalb gegen die seitens des Beschwerdeführers angefochtene Verfügung nicht opponiert werde. Rechtsanwalt D.________ stellte im Namen seines Mandanten C.________ den Antrag, die Beschwerde vom 18. November 2019 bzw. vom 13. Dezember 2019 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzu- treten sei. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde; auf weitere Aus- führungen verzichtete sie. Am 16. Januar 2020 teilte Fürsprecherin H.________ mit, dass auf eine Replik verzichtet werde. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. 2 Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung betreffend die vorgesehene Verfahrensabtrennung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Die vorliegende Trennung bezweckt die förderliche Weiterbehandlung des Verfahrens gegen C.________. Die Ermittlungen gegen C.________ sind abgeschlossen. Die Schlussbefragung ist am 04.11.2019 erfolgt. Ein erster Entwurf der Anklage liegt (einzig) bei ihm vor. C.________ kann zudem – im Gegensatz zu den anderen Ver- fahrensbeteiligten – vermutlich noch beim Einzelgericht angeklagt werden. C.________ ist zudem grösstenteils geständig. Das abgekürzte Verfahren wurde betreffend ihn durch Rechtsanwalt D.________ bereits vor längerer Zeit beantragt. Pateiöffentliche Befragungen sowie eine Konfrontati- onseinvernahme mit G.________ haben stattgefunden. Die Befragungen von C.________ sind damit im anderen bzw. allenfalls später auch in den anderen Verfahren verwertbar. […] Eine zu lange Inhaf- tierung gilt es zu vermeiden. Im anderen Verfahren könnte frühestens im Jahr 2020 Frist gemäss Art. 318 StPO angesetzt werden. Demgegenüber kann das Verfahren gegen C.________ allenfalls noch im Jahr 2019 ans Gericht übergeben werden. 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei die Rechtsprechung des Bundesgerichts (u.a. Urteil 6B_135/2018 vom 22. März 2019; BGE 138 IV 214) und des Oberge- richts des Kantons Bern (Beschluss BK 18 479 vom 22. Januar 2019) zu beachten. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezwecke die Verhinderung sich widerspre- chender Urteile. Er gewährleiste die Gleichbehandlung und diene der Prozessöko- nomie. Die Abtrennung des Verfahrens sei unter dem Gesichtspunkt des An- spruchs auf ein faires Verfahren bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern be- sonders problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten seien. Weder lasse sich eine Verfahrenstrennung mit den womöglich ent- stehenden höheren Kosten noch mit dem Beschleunigungsgebot begründen. Der Grundsatz der Prozessökonomie gehe nicht so weit, dass zwingend gemeinsam zu beurteilende Beschuldigte die Möglichkeit erhalten würden, bei einem Geständnis rasch und ohne öffentliche Gerichtsverhandlung abgeurteilt zu werden. Eine Mit- täterschaft oder Gehilfenschaft sei nicht von vornerein auszuschliessen. Es liege kein sachlicher Trennungsgrund vor, wie etwa eine grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen – alle ob- genannten Beschuldigten befänden sich in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafantritt im Kanton Bern – oder die bevorstehende Verjährung von Straftaten. C.________ belaste den Beschwerdeführer schwer. Letzterer bestreite, an den Ta- ten beteiligt zu sein. Auch C.________ und A.________ seien sich bei einzelnen Delikten über die Täterschaft uneinig. Werde das Verfahren von C.________ abge- trennt, müsse davon ausgegangen werden, dass dieser nach der Durchführung des abgekürzten Verfahrens ins Ausland gehe und für die Schweizer Justiz nicht mehr erreichbar sei. Gegen den Beschwerdeführer existierten keine Beweise. Er sei nur aufgrund der Aussagen von C.________ in Haft. Dessen Aussagen seien nicht glaubhaft. Das Gericht müsse in einem ordentlichen Verfahren die Möglichkeit haben, sich ein eigenes Bild von C.________ zu machen, um seine Aussagen würdigen zu können. Zudem habe die Staatsanwaltschaft die Konfrontationsein- 3 vernahme vom 24. September 2019 vorzeitig abgebrochen. Sein Fragerecht sei dadurch beschnitten worden. Es hätten nicht alle Vorwürfe geprüft werden können. Bei C.________ drohe keine Überhaft. Eine zu lange Inhaftierung sei nicht durch eine Verfahrenstrennung, sondern durch eine rasche Erledigung der Voruntersu- chung zu verhindern. 5. 5.1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn: a. eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder b. Mittäterschaft oder Teilnahme vor- liegt (Art. 29 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Abweichend vom Grundsatz der Verfahrenseinheit von Art. 29 soll ein Verfahren nur getrennt werden, wenn sachliche Gründe hierfür vorliegen. Dies soll aber die Ausnahme sein. Ein Abweichen vom Grundsatz der Verfahrenseinheit und die Geltendmachung einer Ausnahme nach Art. 30 rechtfertigen sich nur, wenn objektive Gründe vorliegen, die der Sache dienen. Sachliche Gründe können etwa ei- ne grosse Anzahl Mittäter bei Massendelikten sein, wie im Bereich der Netzwerkkriminalität häufig, langwierige Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im Ausland oder die Verjährung von Über- tretungen, die gem. Art. 17 Abs. 2 zusammen mit einem Verbrechen beurteilt werden sollen. Vorlie- gende Gründe dienen insb. der Verfahrensbeschleunigung. Zur Beurteilung der Gründe, die ein Ab- weichen von der sachlichen Zuständigkeit rechtfertigen, kann die bisherige Praxis der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts herangezogen werden. Beim Abweichen von der sachlichen Zu- ständigkeit dürfen die Verfahrensgarantien nicht beeinträchtigt werden. Die Bundesgerichtsbarkeit kann im Falle des Fehlens der Voraussetzungen der sachlichen Zuständigkeit direkt aus den staats- vertraglichen Bestimmungen von Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 EMRK gestützt auf das Beschleuni- gungsgebot begründet werden. Ebenso kann dies eine sachliche Relevanz für eine Ausnahme i.S.v. Art. 30 begründen. Die Ausnahmeregelung zur Beurteilung von Sonderfällen ist offen gehalten wor- den und konkretisiert sich mit der Rechtsprechung. Angerufen werden kann Art. 30 beispielsweise, wenn ein Verfahren vordringlich durchgeführt werden muss, da sich eine beschuldigte Person bereits in Haft befindet und Art. 5 Abs. 2 anzuwenden ist. Hier kann gem. Art. 30 vom Grundsatz der Verfah- renseinheit abgewichen und eine Ausnahme gemacht werden, indem die Verfahren getrennt anhand genommen werden. In der Literatur werden als sachliche Gründe etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen genannt. Alle Bei- spiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf orga- nisatorische Aspekte auf Seiten der Strafbehörden (BARTETZKO, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3-4a zu Art. 30 StPO). Art. 29 StPO statuiert nach seiner ausdrücklichen Marginalie den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes schon seit Langem ein Wesens- merkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widerspre- chender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Straf- zumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstren- nung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Ver- fahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die 4 bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31; 214 E. 3.2 S. 219; Urtei- le 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4; 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1 = Pra 2015 Nr. 89 S. 708; je mit Hinweisen). Dass die Strafbehörde gegen eine oder mehrere mitbeschuldigte Personen ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362 StPO) durchführen will, bildet in Fällen von Mittäterschaft und Teilnahme (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO) für sich alleine noch keinen zulässigen Trennungsgrund. Bevor die Staatsanwaltschaft ein abgekürztes Verfahren abtrennt (Art. 359 Abs. 1 StPO), hat sie zu prüfen (und in der Trennungsverfügung gegebenenfalls zu begründen), ob und inwiefern eine Tren- nung nach Art. 29-30 StPO überhaupt zulässig ist (Urteil 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.5.3 und 2.8) (Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2). 5.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Insbesondere mit den Argumenten von Rechtsanwalt D.________ kann zur Begründung festgehalten werden was folgt: C.________ wurde am 13. Februar 2019 angehalten und befin- det sich seither in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Ihm wird – teilweise als Versuch – banden- und gewerbsmässiger Diebstahl in 19 Fällen sowie mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch vorgeworfen, angeblich begangen im Zeitraum vom 1. bis zum 12. Februar 2019. Den anderen Beschuldigten werden insgesamt 33 weitere Einbruchdiebstähle in unterschiedli- cher Zusammensetzung vorgeworfen, angeblich begangen im Zeitraum vom 17. Februar 2019 bis zum 29. März 2019, ehe diese ebenfalls angehalten und in- haftiert worden sind. Die Untersuchung gegen C.________ ist soweit ersichtlich abgeschlossen und es könnte wahrscheinlich beim Einzelgericht Anklage im abge- kürzten Verfahren erhoben werden. C.________ wurde mehrfach parteiöffentlich einvernommen (polizeiliche Einvernahme vom 6. Juni 2019 sowie Schlusseinver- nahme der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2019). Zudem führte die Staats- anwaltschaft am 24. September 2019 eine Konfrontationseinvernahme mit C.________ und dem Beschwerdeführer durch. C.________ ist geständig und sei- ne Täterschaft bzw. Tatbeiträge werden von den Mitbeschuldigten nicht bestritten. Der Beschwerdeführer verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Obergerichts des Kantons Bern. Die aufgeführten Entscheide sind jedoch nicht mit dem vorliegenden Fall zu vergleichen. Gemäss dem vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil des Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019 ist die Ab- trennung des Verfahrens bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern besonders problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestrit- ten sind und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verant- wortung dem andern zuweisen will (E. 1.2). Diese Gefahr besteht hier nicht. C.________ ist bezüglich den von ihm verübten Delikten geständig. Er hat den Be- schwerdeführer grundsätzlich von Anfang an und gleichbleibend (in zumindest teil- weiser Übereinstimmung mit den Aussagen der anderen Beschuldigten) belastet. Der Beschwerdeführer selber bestreitet die Vorwürfe gegen ihn zwar prinzipiell, be- lastet C.________ jedoch nicht bzw. bestreitet die Aussagen von C.________ be- züglich dessen Täterschaft bzw. Tatbeiträge nicht. Insofern sind der Umfang und die Art der Beteiligung eben nicht wechselseitig bestritten, sondern nur diejenige des Beschwerdeführers. Die Täterschaft bzw. Tatbeiträge von C.________ sind unbestritten, weshalb die Gefahr sich widersprechender Urteile nicht gegeben ist (im Gegensatz zum vom Beschwerdeführer erwähnten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 479 vom 22. Januar 2019). Anders als im erwähnten Ur- 5 teil des Bundesgerichts ginge eine Verfahrenstrennung zudem nicht mit einer mas- siven Beschränkung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers einher (vgl. 6B_135/2018, E. 1.2 und 2.1.4). Die Untersuchung gegen C.________ ist grundsätzlich abgeschlossen; er sowie der Beschwerdeführer wurden mehrfach parteiöffentlich befragt bzw. mit den jeweiligen Aussagen konfrontiert und die Ak- teneinsicht wurde vollständig gewährt. Eine erneute Befragung von C.________ erscheint (auch im späteren Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer grundsätzlich) als nicht notwendig. Das Argument des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe die Konfrontationseinvernahme vom 24. September 2019 vorzeitig abgebrochen und sein Fragerecht dadurch beschnitten, erweist sich als haltlos: Aus dem Protokoll lässt sich erkennen, dass dem Beschwerdeführer während der Befragung zwei Mal angedroht wurde, die Einvernahme werde been- det, wenn er weiterhin in nicht gebührlicher Weise Fragen stelle (EV vom 24. Sep- tember 2019, Z. 449 und 517 f.). In der Folge findet sich aber keine Verwarnung mehr oder gar ein Hinweis auf eine abgebrochene Befragung. Vielmehr endet die Einvernahme mit einer Frage des Beschwerdeführers an C.________, welcher als Antwort gibt: Das Auto haben wir von dort gestohlen (Z. 582). Es ist mithin nicht ersicht- lich, inwiefern die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers durch eine Verfahrens- trennung gesetzeswidrig beschränkt werden sollen. Die Einschränkung der Teil- nahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbe- schuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegen sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung vor, welche sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat beziehen (vgl. BGE 138 IV 214 E. 3.2). C.________ befindet sich seit fast einem Jahr und damit deutlich länger als die Mitbeschuldigten in Un- tersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Ein grosser Teil der den Mitbe- schuldigten vorgeworfenen Delikte wurde in der Zeit begangen, als er schon in Un- tersuchungshaft war. Würde das Verfahren gegen C.________ nicht abgetrennt und er zusammen mit den Mitbeschuldigten im ordentlichen Verfahren angeklagt werden, wäre wohl nicht vor dem vierten Quartal 2020 mit einem Urteil zu rechnen. Die Untersuchungen gegen die Mitbeschuldigten sind noch nicht vollständig. Dies würde mit Blick auf das besondere Beschleunigungsgebot bei Haftsachen eine un- nötige Verzögerung darstellen, zumal eventuell eine Überhaft droht. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtlichen Entschädigungen für die Verteidigerinnen und Verteidiger am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtlichen Entschädi- gungen am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 4/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin H.________ - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Beschuldigten 3, a.v.d. Rechtsanwalt F.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt I.________ (mit den Akten) Bern, 24. Januar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7