Nach objektiven Gesichtspunkten ist diese Verfahrenshandlung augenfällig nicht geeignet, den Anschein von Befangenheit bei der Gesuchsgegnerin zu erwecken. Von rassistischer Diskriminierung kann keine Rede sein. Inwiefern Versicherungsgesellschaften bei der Gesuchsgegnerin lobbyieren sollen und/oder inwieweit dies hier relevant sein soll, vermag die Beschwerdekammer nicht zu erkennen. Auch generell ist nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchsgegnerin befangen sein oder sich rassistisch geäussert haben sollte. Es ist kein Ausstandsgrund glaubhaft gemacht. 3.5 Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch abzuweisen.