2. Den Parteien wird in Aussicht gestellt, dass die zuständige Gerichtspräsidentin beabsichtigt, das vorliegende Verfahren in Anwendung von Art. 30 StPO mit dem Verfahren PEN 19 412 (E.________) zu vereinigen, wobei der […] der Vorwurf der einfachen Verkehrsregelnverletzung abgetrennt und zusammen mit dem weiteren Unfallbeteiligten vereinigt und verhandelt wird. 3. Den Parteien wird eine 10-tätige Frist ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um sich zur beabsichtigten Vereinigung zu äussern. Stillschweigen gilt als Verzicht zur Stellungnahme.