2 3.3 Die Gesuchsgegnerin führt in ihrer Verfügung vom 27. November 2019 aus, sie sei der Ansicht, dass keine Ausstandsgründe vorliegen würden. Sie weise jegliche Vorwürfe betreffend Rassismus vehement zurück. Im Weiteren verzichte sie auf eine Stellungnahme. 3.4 Das Ausstandsgesuch ist eindeutig unbegründet. Die Gesuchsgegnerin ist in der Sache noch gar nicht richtig tätig geworden. Sie hat erst eine einzige Verfügung – am 6. November 2019 – erlassen mit folgenden Anordnungen: