Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 513 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Dezember 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Gesuchsteller Gerichtspräsidentin B.________, Regionalgericht Oberland, Scheibenstrasse 11 B, 3600 Thun Gesuchsgegnerin C.________ Strafklägerin D.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Baugesetz, Sachbeschädigung und Widerhandlungen gegen das Strassen- verkehrsgesetz Erwägungen: 1. Vor dem Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) ist seit dem 6. November 2019 ein Strafverfahren hängig gegen A.________ (nachfolgend: Ge- suchsteller) wegen einer Übertretung gegen das Baugesetz, Sachbeschädigung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Der Strafbefehl, gegen den Einsprache erhoben worden ist, datiert vom 12. August 2019. Zuständig am Regionalgericht ist Gerichtspräsidentin B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegne- rin). Mit Schreiben vom 22. November 2019 stellte der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch. Mit Verfügung vom 27. November 2019 leitete die Gesuchsgeg- nerin dieses an die Beschwerdekammer weiter und teilte mit, dass aus ihrer Sicht keine Ausstandsgründe vorliegen würden. Innert Frist hat der Gesuchsteller nicht repliziert. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das Ausstandsgesuch ist einzutreten. 3. 3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsper- son gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sach- fremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteilig- ten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 (bzw. Art. 29) BV. Die in der Strafbehörde tätige Person hat unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, ins- besondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt. 3.2 Der Gesuchsteller bringt vor was folgt: Ich bin nicht einverstanden mit der Gerichtspräsidentin B.________. Wegen: Rassistises Benehmen und Lobi mit Verschiedene Versicherungsgesellschaft. Darum beantrage ich auch eine neuen Gerichtspräsident oder Gerichtspräsidentin. Wenn neuer Ge- richtspräsident oder Gerichtspräsidentin schicke ich meine Beweissmittel zu. 2 3.3 Die Gesuchsgegnerin führt in ihrer Verfügung vom 27. November 2019 aus, sie sei der Ansicht, dass keine Ausstandsgründe vorliegen würden. Sie weise jegliche Vorwürfe betreffend Rassismus vehement zurück. Im Weiteren verzichte sie auf ei- ne Stellungnahme. 3.4 Das Ausstandsgesuch ist eindeutig unbegründet. Die Gesuchsgegnerin ist in der Sache noch gar nicht richtig tätig geworden. Sie hat erst eine einzige Verfügung – am 6. November 2019 – erlassen mit folgenden Anordnungen: 1. Es wird festgestellt, dass die Akten dem Regionalgericht Oberland zur Durchführung des Haupt- verfahrens überwiesen worden sind. 2. Den Parteien wird in Aussicht gestellt, dass die zuständige Gerichtspräsidentin beabsichtigt, das vorliegende Verfahren in Anwendung von Art. 30 StPO mit dem Verfahren PEN 19 412 (E.________) zu vereinigen, wobei der […] der Vorwurf der einfachen Verkehrsregelnverletzung abgetrennt und zusammen mit dem weiteren Unfallbeteiligten vereinigt und verhandelt wird. 3. Den Parteien wird eine 10-tätige Frist ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um sich zur be- absichtigten Vereinigung zu äussern. Stillschweigen gilt als Verzicht zur Stellungnahme. 4. Den Parteien wird eine 10-tägige Frist ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um Beweisan- träge zu stellen und zu begründen. Verspätete Beweisanträge können zu Kosten- und Entschädi- gungsfolgen führen (Art. 331 Abs. 2 StPO). 5. Der Beschuldigte hat innert 10-tägiger Frist ab Zustellung dieser Verfügung dem Gericht mitzutei- len, ob er eine Übersetzung für den Hauptverhandlungstermin benötigt. 6. Weitere Verfügungen erfolgen später. Nach objektiven Gesichtspunkten ist diese Verfahrenshandlung augenfällig nicht geeignet, den Anschein von Befangenheit bei der Gesuchsgegnerin zu erwecken. Von rassistischer Diskriminierung kann keine Rede sein. Inwiefern Versicherungs- gesellschaften bei der Gesuchsgegnerin lobbyieren sollen und/oder inwieweit dies hier relevant sein soll, vermag die Beschwerdekammer nicht zu erkennen. Auch generell ist nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchsgegnerin befangen sein oder sich rassistisch geäussert haben sollte. Es ist kein Ausstandsgrund glaubhaft gemacht. 3.5 Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller - der Gesuchsgegnerin (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Strafklägerin - dem Straf- und Zivilkläger Bern, 20. Dezember 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4