Nach objektiven Gesichtspunkten ist diese Verfahrenshandlung augenfällig nicht geeignet, den Anschein von Befangenheit bei der Gesuchsgegnerin zu erwecken. Von rassistischer Diskriminierung kann keine Rede sein. Auch generell ist nicht erkennbar, weshalb die Gesuchsgegnerin befangen sein oder sich rassistisch geäussert haben sollte. Es ist kein Ausstandsgrund glaubhaft gemacht. 3.5 Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO).