4. Den Parteien wird eine 10-tägige Frist ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Verspätete Beweisanträge können zu Kosten- und Entschädigungsfolgen führen (Art. 331 Abs. 2 StPO). 5. Weitere Verfügungen erfolgen später.