Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 512 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Dezember 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Gesuchstellerin Gerichtspräsidentin B.________, Regionalgericht Oberland, Scheibenstrasse 11 B, 3600 Thun Gesuchsgegnerin C.________ Strafklägerin Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Übertretung gegen das Baugesetz (mehr- fach) Erwägungen: 1. Vor dem Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) ist seit dem 6. November 2019 ein Strafverfahren hängig gegen A.________ (nachfolgend: Ge- suchstellerin) wegen einer Übertretung gegen das Baugesetz. Der Strafbefehl, ge- gen den Einsprache erhoben worden ist, datiert vom 12. August 2019. Zuständig am Regionalgericht ist Gerichtspräsidentin B.________ (nachfolgend: Gesuchs- gegnerin). Mit Schreiben vom 22. November 2019 stellte die Gesuchstellerin ein Ausstandsgesuch. Mit Verfügung vom 27. November 2019 leitete die Gesuchsgeg- nerin dieses an die Beschwerdekammer weiter und teilte mit, dass aus ihrer Sicht keine Ausstandsgründe vorliegen würden. Innert Frist hat die Gesuchstellerin nicht repliziert. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das Ausstands- gesuch ist einzutreten. 3. 3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsper- son gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sach- fremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteilig- ten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 (bzw. Art. 29) BV. Die in der Strafbehörde tätige Person hat unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, ins- besondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt. 3.2 Die Gesuchstellerin bringt vor was folgt: Ich bin nicht einverstanden mit der Gerichtspräsi- dentin B.________. Rassistis benehmen. Darum beantrage ich auch eine neuen Gerichtspräsident oder Gerichtspräsidentin. 3.3 Die Gesuchsgegnerin führt in ihrer Verfügung vom 27. November 2019 aus, sie sei der Ansicht, dass keine Ausstandsgründe vorliegen würden. Sie weise jegliche 2 Vorwürfe betreffend Rassismus vehement zurück. Im Weiteren verzichte sie auf ei- ne Stellungnahme. 3.4 Das Ausstandsgesuch ist eindeutig unbegründet. Die Gesuchsgegnerin ist in der Sache noch gar nicht richtig tätig geworden. Sie hat erst eine einzige Verfügung – am 6. November 2019 – erlassen mit folgenden Anordnungen: 1. Es wird festgestellt, dass die Akten dem Regionalgericht Oberland zur Durchführung des Haupt- verfahrens überwiesen worden sind. 2. Den Parteien wird in Aussicht gestellt, dass die zuständige Gerichtspräsidentin beabsichtigt, das vorliegende Verfahren in Anwendung von Art. 30 StPO mit dem Verfahren PEN 19 413 (D.________) zu vereinigen, wobei […] der Vorwurf der einfachen Verkehrsregelnverletzung ab- getrennt und zusammen mit dem weiteren Unfallbeteiligten vereinigt und verhandelt wird. 3. Den Parteien wird eine 10-tätige Frist ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um sich zur be- absichtigten Vereinigung zu äussern. Stillschweigen gilt als Verzicht zur Stellungnahme. 4. Den Parteien wird eine 10-tägige Frist ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um Beweisan- träge zu stellen und zu begründen. Verspätete Beweisanträge können zu Kosten- und Entschädi- gungsfolgen führen (Art. 331 Abs. 2 StPO). 5. Weitere Verfügungen erfolgen später. Nach objektiven Gesichtspunkten ist diese Verfahrenshandlung augenfällig nicht geeignet, den Anschein von Befangenheit bei der Gesuchsgegnerin zu erwecken. Von rassistischer Diskriminierung kann keine Rede sein. Auch generell ist nicht er- kennbar, weshalb die Gesuchsgegnerin befangen sein oder sich rassistisch geäus- sert haben sollte. Es ist kein Ausstandsgrund glaubhaft gemacht. 3.5 Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden der Gesuch- stellerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Gesuchstellerin - der Gesuchsgegnerin (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Strafklägerin Bern, 20. Dezember 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4