a StPO besteht folglich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde einzig darauf, in pauschaler Weise vorzubringen, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft würden nicht zutreffen und es handle sich sehr wohl um ein komplexes und umfangreiches Verfahren. Inwiefern dies vorliegend zutreffen sollte, wird nicht weiter ausgeführt und ist denn auch nicht erkennbar. Die Argumente des Beschwerdeführers zielen damit ins Leere, soweit sie sich überhaupt zum Streitgegenstand äussern. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers abgewiesen.