Die Staatsanwaltschaft hat weiter zu Recht dargetan, dass auch die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO eindeutig nicht erfüllt sind. Insbesondere ist keine Untersuchungshaft angeordnet worden, es droht keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und es ist auch nicht ersichtlich bzw. wird nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer wegen seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht in der Lage wäre, seine Verfahrensinteressen ausreichend wahrzunehmen. Auch gestützt auf Art. 132 Abs. 1 Bst. a StPO besteht folglich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung.