Zudem handelt sich um einen Bagatellfall (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO), was sich letztlich auch aus dem zwischenzeitlich ergangenen Strafbefehl ergibt, wonach der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend CHF 800.00, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 160.00 verurteilt wurde. Die Staatsanwaltschaft hat weiter zu Recht dargetan, dass auch die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO eindeutig nicht erfüllt sind.