3 umstrittene Beweislage vor, welche umfangreicher Ermittlungshandlungen bedürfte, und auch die rechtliche Subsumtion des Sachverhalts ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zweifelhaft. Einen Straftatbestand der «Beleidigung» gibt es entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht. Der Straffall wirft weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Probleme auf, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen ist (Art. 132 Abs. 2 StPO). Zudem handelt sich um einen Bagatellfall (vgl. Art.