177 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vorgeworfen. Der Beschwerdeführer soll der Straf- und Zivilklägerin in ehrenrühriger Absicht einen Brief geschrieben und diese darin als «arrogante Drecksau» bezeichnet haben. Weiter soll er im Schreiben ausgeführt haben, dass die Straf- und Zivilklägerin «rein gar nichts» vom Gesetz verstehe und beim Regierungsstatthalteramt «fehl am Platz» sei. Ausserdem solle sie ihr Amt an eine «bessere Person überlassen» und ihre «Dummheit nicht so zur Schau stellen».